Das ist bei Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) der Fall, nicht aber bei eingetragenen Vereinen.
Der Vorstand kann dort zwar auch haften, aber nur in grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fällen. Normalerweise haftet der Verein, beschränkt auf das Vereinsvermögen.
Genaueres -> Anwalt (der ich nicht bin) fragen oder Gesetze lesen.
Das ist bei Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) der Fall, nicht aber bei eingetragenen Vereinen.
Der Vorstand kann dort zwar auch haften, aber nur in grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fällen. Normalerweise haftet der Verein, beschränkt auf das Vereinsvermögen.
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