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Cake day: June 13th, 2023

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  • https://kanzlei-herfurtner.de/impressumspflicht/

    Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) enthält die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die zur Meinungsbildung beitragen. Die Anforderungen an das Impressum sind in § 55 Abs. 2 RStV geregelt.

    Es lässt sich im Zweifelsfall immer fachsimpeln, ob eine Seite ein Impressum braucht, oder ob es nicht ganz genau auf die Definition passt. Im Zweifelsfall würde ich ein Impressum drin haben. Wenn mich jemand abmahnen möchte, kann ein Anwalt die Daten sowieso einfach bekommen und wegen eines fehlenden Impressums möchte ich keinen Rechtsstreit.
    Auf der anderen Seite habe ich schon ein paar Seiten mit meinem Impressum und privater Adresse, deswegen bin ich da vielleicht auch einfach abgebrühter.



  • die wichtige Frage ist hier aus meiner Sicht: pusht deine Intanz die Daten rüber, oder zieht sich die andere Instanz die Daten? Optisch machts kein Unterschied, aber ob ich nun deine Daten in die USA übertrage, oder sich die ein Server von einer öffentlichen Seite zieht, ist ein technischer Unterschied. Bei der Registrierung müsste zumindest ein ausführlicher und rechtssicherer Text sein, der das System erklärt und mit dem sich die Person bei der Registrierung einverstanden erklärt.